Antwort auf Anfrage Glücksspielstaatsvertrag

Nr. 0526 (IV) AaA

Auswirkungen der am 1.7.2017 auslaufenden Übergangsregelung

des Glücksspielstaatsvertrages in der Region Hannover

Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 17. Mai 2017

Sachverhalt:

Der Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) ist bereits zum 01.07.2012 in Kraft getreten. Dieser

enthält im Abschnitt 7 auch Regelungen für Spielhallen. Unter anderem wurde eine zusätzliche

Erlaubnispflicht (§ 24 Abs. 1 GlüStV) eingeführt - neben der bisherigen und weiterhin

bestehenden Erlaubnispflicht nach § 33i Gewerbeordnung (GewO).

Der GlüStV sieht eine Mindestabstandsregelung (in Niedersachsen 100 m Luftlinie zwischen

zwei Spielhallen) und das Verbot von Mehrfachkomplexen (zwei oder mehr Spielhallen

in einem gemeinsames Gebäude oder Gebäudekomplex) vor.

Diese Regelungen gelten uneingeschränkt für alle ab dem 01.07.2012 neu errichteten

Spielhallen.

Für die vor dem 01.07.2012 bereits bestehenden Spielhallen (sogenannte Bestandspielhallen)

sieht der Glücksspielstaatsvertrag eine fünfjährige Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4

Satz 2 GlüStV vor. Die Bestandspielhallen benötigen daher erst ab dem 01.07.2017 eine

Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV. Erlaubnisfähig sind aber nur die Spielhallen, die die

Anforderungen des GlüStV – auch bezüglich der Mindestabstände und des Verbots von

Mehrfachkomplexen erfüllen.

Spielhallen, die den Mindestabstand nicht einhalten oder sich in einem Mehrfachkomplex

befinden, dürfen daher ab dem 01.07.2017 nicht mehr betrieben werden. Die gesetzliche

Folge ist, dass nur noch eine der im Konkurrenzverhältnis stehenden Spielhallen weiterbetrieben

werden darf.

Wenn durch die Betreiber der bereits zum 01.07.2012 bestehenden Spielhallen im

Rahmen der 5jährigen Übergangsregelung keine Vorkehrungen bis zum Ablauf der

Übergangsfrist getroffen wurden und nicht freiwillig auf den Weiterbetrieb von einer oder

mehrerer Spielhallen verzichtet wird, so dass zwei oder mehr erlaubnisfähige Anträge

vorliegen, muss eine Auswahlentscheidung durch die Erlaubnisbehörde getroffen werden.

Im Rahmen des Auswahlverfahrens wird durch die Erlaubnisbehörde zunächst geprüft, ob

es sachliche Kriterien gibt, die die Auswahl der einen, nach dem GlüStV zulässigen

Spielhalle, rechtfertigen. Wenn dies bei Abwägung aller Kriterien nicht der Fall ist, wird die

Auswahl durch ein Losverfahren getroffen, bei dem alle grundsätzlich erlaubnisfähigen

Spielhallen mit einem Los berücksichtigt werden.

Das Losverfahren ist ein Mittel, um die Auswahl der Spielhallen zu ermöglichen, die nach

dem GlüStV erlaubnisfähig sind. Die Auswahl per Los erfolgt nur, wenn keine geeigneten

Sachkriterien vorhanden sind, die eine Auswahl rechtfertigen.

Das Losverfahren als Auswahlmittel ist in den aktuellen Entscheidungen des

Verwaltungsgerichtes Oldenburg vom 16.05.2017 und des Verwaltungsgerichtes

Osnabrück vom 17.05.2017 für die Fälle der Verbundspielhallen, die von einem Betreiber

bzw. einem Betreiberkonzern betrieben werden, bestätigt worden. Für die

Konkurrenzsituation an verschiedenen Standorten, bei denen eine Abstandsproblematik

gegeben ist, wird das Losverfahren ebenfalls bestätigt, wenn die verschiedenen

Spielhallen nach vorheriger Sachkriterienprüfung keine wesentlichen Unterschiede

aufweisen.

Die Spielhallen, die nach dem durchgeführten Auswahlverfahren nicht für die Erlaubnis

nach dem GlüStV berücksichtigt werden konnten, müssen den Betrieb zum 01.07.2017

einstellen.

Der GlüStV sieht allerdings auch eine Möglichkeit zur Befreiung von einzelnen Anforderungen

des GlüStV für eine bestimmte Zeit aufgrund einer unbilligen Härte vor (§ 29 Abs. 4

Satz 4 GlüStV). Die Mehrzahl der Spielhallenbetreiber, deren Spielhalle nicht für den Weiterbetrieb

ausgewählt wurde, hat die Anwendung dieser sogenannten Härtefallregelung

beantragt, um die Spielhalle trotz der Nichterfüllung der Voraussetzungen (Mindestabstand,

Verbot des Mehrfachkomplexes) zu erhalten.

Ein Härtefall liegt nur bei besonders atypisch gelagerten Einzelfällen vor, z. B. wenn der

Grund für die Nichteinhaltung des Mindestabstands topographische Besonderheiten (Autobahn,

Bahntrasse, Flussbett, Bergmassiv) sind, die einen Umweg erforderlich machen, um

von einer Spielhalle zur anderen zu gelangen oder bei konkret bevorstehender Existenzvernichtung,

die durch eigene Anstrengungen des Spielhallenbetreibers und wirtschaftliches

Alternativverhalten während der 5-jährigen Übergangsphase nicht abwendbar war.

Dies muss entsprechend nachgewiesen werden. Die bisherigen gerichtlichen Entscheidungen

bestätigten eine sehr enge Auslegung der „Härtefallregelung“.

Der Glücksspielstaatsvertrag, insbesondere die Regelungen für Spielhallen, verfolgen das

Ziel, die Spielhallenstandorte insgesamt zu reduzieren. Durch das Verbot der

Mehrfachkonzessionen und der Abstandsregelung soll die örtliche Konzentration von

Spielhallen aufgelöst werden, um die überragend wichtigen Gemeinwohlziele, zu denen

insbesondere der Jugend- und Spielerschutz zählen, zu gewährleisten.

Dem Gesetzgeber war es bei Erlass des Glücksspielstaatsvertrages bewusst, dass die

Rechte der Spielhallenbetreiber eingeschränkt werden. Diese sind aber nach der

Entscheidung des Gesetzgebers gegenüber den überragend wichtigen Gemeinwohlzielen

- Bekämpfung von Spielsucht, Jugendschutz und Spielerschutz - nachrangig einzuordnen.

Bei der Umsetzung der Regelungen für Spielhallen gemäß dem GlüStV handelt es sich

um eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises. Die Zuständigkeit liegt bei den

Landkreisen, kreisfreien Städten, großen selbständigen Städten und selbständigen

Gemeinden.

Die Region Hannover ist daher als Erlaubnisbehörde nur für die fünf nicht selbständigen

Gemeinden (Burgwedel, Gehrden, Hemmingen, Pattensen und Wennigsen) im

Regionsgebiet zuständig. Die Beantwortung der Fragen kann daher nur für diese fünf

Gemeinden erfolgen. Aussagen zu Spielhallen in den übrigen Kommunen im

Regionsgebiet können folglich nicht getroffen werden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen wie folgt:

1. Wie viele Geldgewinnspielgeräte (GGSG) werden im Laufe der Umsetzung des

Glücksspielstaatsvertrages in der Region Hannover mit Wirkung zum 1.7.2017 abgebaut?

Im Zuständigkeitsbereich der Region Hannover als Erlaubnisbehörde sind zwei

Spielhallen betroffen, die aufgrund des Verbundverbotes zum 01.07.2017 schließen

müssen. Insgesamt sind in den zwei Spielhallen derzeit 18 Geldspielgeräte zugelassen

(1x 10 Geräte, 1x 8 Geräte). Ob jedoch alle Geldspielgeräte abgebaut werden

müssen ist noch unklar, da durch Umstrukturierungen bei den erlaubten Spiel

hallen ggf. mehr Geldspielgeräte aufgestellt werden dürfen.

2. Wie hat sich die Anzahl der Betreiber von GGSG durch die Umsetzung der neuen

Rechtsnormen zum 1.7.2017 in der Region Hannover verändert?

Es geht aus der Fragestellung nicht hervor, ob mit dem Begriff „Betreiber von

GGSG“ die Automatenaufsteller gem. § 33c GewO oder die Spielhallenbetreiber

gemeint sich. Im Regelfall ist der Spielhallenbetreiber zwar auch der Aufsteller der

Geldspielgeräte, dies ist aber nicht zwingend erforderlich. Zudem gibt es Automatenaufsteller,

die Geldspielgeräte in Gaststätten aufstellen.

Im Zuständigkeitsbereich der Region Hannover als Erlaubnisbehörde hat sich die

Anzahl der Spielhallenbetreiber durch die Umsetzung des GlüStV nicht verändert,

da nur zwei Spielhallen im Rahmen des Verbundverbotes berührt sind und die beiden

betroffenen Spielhalleninhaber jeweils eine Spielhalle an dem Standort weiterbetreiben

können.

Zu Änderungen an der Anzahl der Automatenaufsteller liegen hier keine Informationen

vor, da die Zuständigkeit für Automatenaufstellererlaubnisse nach § 33c GewO

bei den Gemeinden liegt.

3. Wie viel Ausnahmeregelungen sind beantragt worden?

Ausnahmeregelungen sind nicht vorgesehen, im Hinblick auf sog. unbillige Härten

wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.

4. Wie viel Ausnahmeregelungen sind befürwortet / abgelehnt worden?

s. Antwort zu 3.

5. Wie viel Härtefallregelungen sind beantragt worden?

Für zwei Spielhallen wurde die Befreiung von den Anforderungen des GlüStV in Bezug

auf das Verbundverbot zur Vermeidung von unbilligen Härten beantragt (sog.

Härtefallregelung).

6. Wie viele Härtefallregelungen sind befürwortet / abgelehnt worden?

Beide Härtefallanträge wurden abgelehnt.

7. Welche Auswirkungen hat das verwendete Losverfahren auf die Beschäftigungsverhältnisse

bei den GGSG-Betreibern?

Hierzu liegen keine Informationen vor. Die mögliche Schließung von Bestandsspielhallen

könnte zum Wegfall von bestehenden Beschäftigungsverhältnissen führen,

wenn die Spielhallenbetreiber seit Bekanntwerden des GlüStV die Möglichkeit, in

dem Übergangszeitraum Umstrukturierungsmaßnahmen durchzuführen bzw. Alternativstandorte

zu realisieren, nicht genutzt haben. Ein großer Teil der Spielhallen

wird von Filialketten betrieben, so dass es auch grundsätzlich möglich erscheint,

durch interne Umstrukturierungen Mitarbeiter an anderen Betriebsstätten einzusetzen.

8. Wie viele Menschen werden im Zusammenhang mit der Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrags

in der Region Hannover ihren Arbeitsplatz verlieren?

Hierzu liegen keine Informationen vor, s. Antwort zu 7.

9. Wie viel Ausbildungsplätze gehen verloren?

Hierzu liegen keine Informationen vor.

10.Ist die Region Hannover im Dialog mit den Betreibern/Aufstellern der GGSG um soziale

Härten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrags

wirksam zu vermeiden, bzw. ist dies beabsichtigt?

Um soziale Härten zu vermeiden hat in einem ersten Schritt bereits der Gesetzgeber

einen langen Übergangszeitraum vorgesehen, um den Spielhallenbetreiber zu

ermöglichen, im Rahmen ihrer unternehmerischen Pflichten entsprechende Maßnahmen

einzuleiten.

Dass die fünfjährige Übergangsfrist dem Interesse der Spielhallenbetreiber ausreichend

Rechnung trägt, bestätigt das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss

vom 07.03.2017 (1 BvR 1314/12, 1 BvR 1630/12, 1 BvR 1694/13, 1 BvR

1874/13).

Des Weiteren findet eine Berücksichtigung auf Ebene der Erlaubnisbehörde im

Rahmen der Härtefallprüfung statt, hierzu wird auf die Vorbemerkungen verwiesen.

11.Welche Kostenbelastung (Leistungen des Jobcenters, Umschulungen, Verwaltungskosten;

Rechtsstreitigkeiten Beratungskosten intern und extern u.a.) kommt

auf die Region Hannover im Zusammenhang mit der Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrags

zu?

Hierzu liegen keine Informationen vor.

12.Welche Maßnahmen hat die Region Hannover im Zusammenhang mit der Umsetzung

des Glücksspielstaatsvertrags getroffen, um einem Anstieg des illegalen

Glücksspieles wirksam entgegenzutreten?

Keine, da es sich nicht um eine Aufgabe der Region Hannover handelt.