Antwort auf Anfrage Sparkasse Hannover

Nr. 0554 (IV) AaA

Bezüge und Vorstandsrenten der Sparkasse Hannover-Vorstände

Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 30. Mai 2017

Sachverhalt:

Aktuell wird das Thema Vergütung von Top Managern in der gesellschaftlichen Debatte besonders intensiv und kontrovers diskutiert. Es ist Gegenstand verschiedener Gesetzesentwürfe, z.B. dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur „Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen“ oder der SPD-Bundestagsfraktion zur „Angemessenheit von Vorstandsvergütungen“ vom 20.02.2017.

Für öffentliche Unternehmen wie z.B. der Sparkasse Hannover sehen Public Corporate Governance Kodizes (PCGK) und Beteiligungsrichtlinien verschiedene Regelungen zur Prüfung der Angemessenheit der Vergütung vor. Sie verpflichten die öffentliche Hand und ihre Vertreter entsprechend fundierte Entscheidungsgrundlagen hinsichtlich der üblichen Vergütung zu treffen. So formulieren beispielsweise die PCGKs von Bund und Brandenburg, dass sämtliche Vergütungsbestandteile die branchen-, größen- und ortsübliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen sollen bzw. dürfen.

Die Vergütungsunterschiede von Frauen und Männern sind ein besonders intensiv diskutiertes Thema in der gesellschaftspolitischen Debatte. Deutlich wird dies durch den am 11.Januar 2017 im Bundeskabinett beschlossenen Gesetzesentwurf zur „Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen“, über welchen der Bundesrat bezüglich eines Empfehlungsbeschlusses diskutiert hat.

Betrachtet man exemplarisch die Vergütung von weiblichen und männlichen Mitgliedern des Top-Managementorgans innerhalb der Branche „Sparkassen“ (Gesamtanzahl 715 Top-Managementorganmitglieder mit offengelegten Vergütungsdaten), fällt auf, dass auch hier die 34 Frauen im Durchschnitt eine geringere Gesamtvergütung von 299.833 Euro pro Kopf erhalten als die 681 Männer (324.000 Euro). 1

Im HAZ-Artikel vom 08.03.2017: “Kritik an Vorstandsrenten“ wird die üppige Versorgung der niedersächsischen Sparkassen-Top-Manager angeprangert. Der ver.di Landesbezirksfachbereichsleiter Finanzdienstleistungen Niedersachsen-Bremen fordert in einer PM vom 02.03.2017 die Verbandsversammlung der niedersächsischen Sparkassen auf, die Regelungen zur Versorgung für die Vorstände zu überarbeiten.

Geregelt ist die Versorgung der Führungskräfte in der Niedersächsischen Sparkassen-Vorstands-Versorgungsordnung vom 17.05.2006. Bereits nach fünf Jahren Vorstandstätigkeit haben die vier hannöverschen Vorstandsmitglieder (Dr. Heinrich Jagau, Kerstin Berghoff-Ising, Marina Barth, Jens Brathering) ein Ruhegehalt von ca. 10 000 € monatlich.

Der ver.di Fachbereichsleiter Finanzdienstleistungen Markus Westermann kritisiert: “Eine so gute Versorgung und ein intransparentes Vergütungssystem passen nicht mehr in die Zeit.“ 2

Ver.di Niedersachsen erwartet von den politischen Mandatsträgern in den Verwaltungsräten die bisherige Praxis der Vergütung zu beenden.

1 Prof. Dr. Ulf Papenfuß: Vergütungsstudie 2017-Kompaktstudie, Zeppelin Universität Friedrichshafen

2 “Kritik an Vorstandsrenten“. HAZ-Artikel vom 08.03.2017

Vor diesem Hintergrund frage ich den Regionspräsidenten:

Den Antworten wird folgende Vorbemerkung vorangestellt:

Sparkassen bewegen sich in Niedersachsen als Anstalten des öffentlichen Rechts im

Spannungsfeld zwischen dem Wettbewerb mit privatrechtlich / genossenschaftlich organisierten Kreditinstituten und der öffentlichen Verwaltung, der sie aufgrund ihrer Rechtsform zuzurechnen sind. Das Sparkassenorganisationsrecht fällt in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder und ist für Niedersachsen im Niedersächsischen Sparkassengesetz (NSpG) abschließend geregelt. Danach sind Sparkassen wirtschaftlich selbständige Unternehmen in kommunaler Trägerschaft. Das Sparkassengesetz und die Satzung der Sparkasse regeln die Zuständigkeiten der Organe der Sparkasse – Vorstand,Verwaltungsrat und Kreditausschuss – und die Zuständigkeiten des Trägers abschließend.

Die Sparkasse erfüllt mit ihren Organen die im Gesetz und der Satzung definierten Aufgaben in eigener Verantwortung, der Träger hat in gesetzlich geregelten Fällen lediglich mitzuwirken.

Angelegenheiten der Sparkasse sind daher mit Ausnahme der im Sparkassengesetz

genannten Mitwirkungsrechte grundsätzlich keine Angelegenheiten des Trägers.

Deshalb besteht auch kein Auskunftsanspruch eines Mitglieds der Trägervertretung zu Angelegenheiten der Sparkasse gegenüber dem Hauptverwaltungsbeamten, der Mitglied des Verwaltungsrates der Sparkasse ist. Ungeachtet dessen sind Verwaltungsratsmitglieder auch zur Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen über Angelegenheiten der Sparkasse grundsätzlich keine Erklärungen abgeben.

Alle niedersächsischen Sparkassen sind außerdem Pflichtmitglieder im Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverband, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Dem Verband steht nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung zu – also das Recht, untergesetzliche Rechtsnormen für ihre Verbandsmitglieder durch Satzung zu erlassen und durch Richt- und Leitlinien auf eine einheitliche Handhabung von Sachverhalten hinzuwirken.

Die Sparkasse Hannover bewegt sich bei den Vergütungs- und Versorgungsansprüchen ihrer Vorstände und der Aufwandsentschädigung von Verwaltungsratsmitgliedern in der Bandbreite der vom Sparkassenverband Niedersachsen empfohlenen Richtlinien.

Der Verwaltungsrat hat sich angesichts der aktuellen Diskussion über Vorstandsvergütungen in seiner letzten Sitzung über die Versorgungsansprüche von Vorstandsmitgliedern vom Sparkassenverband informieren lassen. Er sieht in der Versorgungsordnung des Sparkassenverbandes Niedersachsen für die betriebliche Versorgung der Vorstandsmitglieder vom 17.05.2006 weiterhin einen angemessenen Rahmen. Auf Basis dieser Versorgungsordnung bezogen zum Stichtag 31.12.2016 zwei ehemalige Vorstandsmitglieder der Sparkasse Hannover Ruhegehälter. Die übrigen ehemaligen Vorstandsmitglieder bzw. deren Hinterbliebene erhalten Versorgungsbezüge auf Basis der Regelungen, die vor dem Stichtag in Kraft war. Gemäß Versorgungszusagen für ehemalige Vorstandsmitglieder der Sparkasse Hannover wurden im Jahr 2016 an 15 Empfänger Ruhegehälter, Übergangsruhegehälter, Übergangsgelder und Hinterbliebenenversorgung in Höhe von insgesamt 1.995 TEUR gezahlt.

Die Offenlegung von Vorstandsvergütungen und Aufwandsentschädigungen von Verwaltungsratsmitgliedern ist handelsrechtlich abschließend geregelt. Dieser Verpflichtung kommt die Sparkasse in ihrem Geschäftsbericht durch Angabe der Gesamtbezüge nach.

Danach belaufen sich die Gesamtbezüge der vier Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2016 auf 2.136 TEUR, die der 18 Verwaltungsratsmitglieder auf 103 TEUR. Für das laufende Geschäftsjahr 2017 können derzeit noch keine Angaben gemacht werden. Die Angabe von Einzelbezügen des Vorstandes oder der Verwaltungsratsmitglieder ohne eine verpflichtende bundesgesetzliche Regelung oder die Zustimmung der Betroffenen verstößt gegen das Grundrecht der informellen Selbstbestimmung, so dass insoweit keine Aussagen getroffen werden dürfen.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben nach dem Niedersächsischen Sparkassengesetz einen Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung und Ersatz ihres Verdienstausfalls.

Der Verwaltungsrat hat sich gem. § 7 der Satzung der Sparkasse im Jahre 2009 eine „Aufwandsentschädigungsordnung“ verabschiedet. Die Höhe der vom Verwaltungsrat festgelegten Aufwandsentschädigung orientiert sich dabei an der Empfehlung des Sparkassenverbandes Niedersachsen und entspricht der vom Niedersächsischen Finanzministerium geforderten Angemessenheit. So steht jedem Verwaltungsratsmitglied neben einem Sitzungsgeld je Verwaltungsrats-/Ausschusssitzung eine monatliche Aufwandspauschale zu, mit der alle sonstigen Aufwände (z. B. Zeitaufwand, Auslagen, Aufwand für Besprechungen außerhalb der anberaumten Verwaltungsrats-/Ausschusssitzungen) pauschal abgegolten werden. Seit der Beschlussfassung in 2009 sind die Beträge unverändert.

Auch dem Hauptverwaltungsbeamten steht diese Aufwandsentschädigung uneingeschränkt zu. Das Niedersächsische Beamtenrecht sieht für Abführung von Aufwandsentschädigungen vor, dass die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter nicht als Nebentätigkeit gilt. Nach dem Niedersächsischen Sparkassengesetz sind Mitglieder des Verwaltungsrats ausdrücklich ehrenamtlich tätig, so dass diese Tätigkeit nicht vom beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsrecht umfasst wird und Aufwandsentschädigungen insoweit auch keiner Ablieferungspflicht unterliegen. Daher gab es auch keine Abführungen an die Region Hannover.

Dies vorangestellt, wird die Anfrage wie folgt beantwortet:

1. Unterstützen Sie als Vorsitzender des Verwaltungsrats der Sparkasse Hannover eine Änderung der Vorstandsversorgung analog der Regelung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes? (Empfehlungen des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes und des Sparkassenverbandes Westfalen-Lippe zu den Anstellungsbedingungen für nach dem 01. März 2017 erstmalig bestellte Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Vorstands). Dort soll den Vorständen ausschließlich ein am Jahresfestgehalt bemessener Zuschuss gezahlt werden.

Antwort: Siehe Vorbemerkung

2. Laut § 11 der geltenden Versorgungsordnung beträgt das Ruhegehalt für ehemalige Vorstandsmitglieder fünfundzwanzig vom Hundert und steigt mit jedem Dienstjahr bis zum Höchstsatz von 70 vom Hundert. Unterstützen Sie als ersten Schritt einer angemessenen “Vorstandsrente“ die Absenkung des Ruhegehaltes von fünfundzwanzig auf zwanzig von Hundert bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltsfähigen Dienstzeit?

Antwort: Siehe Vorbemerkung

3. Nach Bayern und NRW leistet jetzt auch Schleswig-Holstein (Vergütungsoffenlegungsgesetz vom 19. Juni 2015) mehr Transparenz bei den Gehältern und Versorgungsbezügen der Sparkassen.

Wird sich der Verwaltungsrat der Sparkasse Hannover bei der Landesregierung dafür einsetzen, eine generelle Offenlegung von Vorstands- und Versorgungsbezügen in Niedersachen auf den Weg zu bringen?

Antwort: Siehe Vorbemerkung

4. correctiv.org, das erste gemeinnützige Recherchezentrum im deutschsprachigen Raum, hat gemeinsam mit der FAZ die Jahresberichte aller Sparkassen untersucht. Unter den TOP 10 der teuersten Sparkassenvorstände belegt die Sparkasse Hannover den Platz 4. Der Geschäftsbericht 2015 der Sparkasse Hannover benennt die Gesamtbezüge des Vorstandes mit 2,073 Mio. €. Und die des Verwaltungsrates mit 90 000 €.

Wie hoch sind die Bezüge von Sparkassen-Vorstand und Verwaltungsrat im laufenden Geschäftsjahr (Gesamtbezüge)?

Antwort: Siehe Vorbemerkung

5. Wie hoch sind die Bezüge der Sparkassen-Vorstände im laufenden Geschäftsjahr (Einzelbezüge) und wie teilen sich die Bezüge in die Bestandteileauf (Grundbezüge, Boni, etc.)?

Dr. Heinrich Jagau

Kerstin Berghoff-Ising

Marina Barth

Jens Brathering

Antwort: Siehe Vorbemerkung

6. Wie hoch ist die Gesamtsumme, die von der Sparkasse Hannover für Ruhegehälter, Übergangsruhegehälter, Übergangsgelder und Hinterbliebenenversorgung (Sterbegelder, Witwengelder, Witwenabfindung, Waisengelder) im Kalenderjahr 2016 ausgezahlt wurde?

Antwort: Siehe Vorbemerkung

7. Wie viele (natürliche) Personen werden von der Sparkasse Hannover gemäß Versorgungsordnung des Sparkassenverbandes Niedersachsen für die betriebliche Versorgung der Vorstandsmitglieder vom 17.05.2006 (Stichtag 31.12.2016) alimentiert?

Antwort: Siehe Vorbemerkung

8. Wie hoch sind die Organbezüge (Einzelbezüge) von:

Regionspräsident Hauke Jagau (SPD)

Regionsabgeordnete Kerstin Liebelt (SPD)

Regionsabgeordneter Peer Lilienthal (AFD)

Regionsabgeordneter Bernward Schlossarek (CDU)

Regionsabgeordnete Nicole van der Made (Grüne)

Antwort: Siehe Vorbemerkung

9. In welcher Höhe sind der Regionskasse Bezüge des Regionspräsidenten in seiner Funktion als Vorsitzender des Verwaltungsrat der Sparkasse Hannover zugegangen

A Für das Kalenderjahr 2016

B Seit Beginn seiner Tätigkeit als Regionspräsident im Jahr 2006

Antwort: Siehe Vorbemerkung