Festsetzung neuer Angemessenheitswerte

Änderungsantrag gemäß § 8 Geschäftsordnung

zur Nr.0459(IV)BDs Angemessenheit von Bedarfen für die Unterkunft nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII- Festsetzung neuer Angemessenheitswerte -

In die Sitzung des Ausschuss für Soziales, Wohnungswesen und Gesundheit am 01.06.2017

In die Sitzung des Regionsausschusses am 13.06.2017

In die Sitzung der Regionsversammlung am 20.06.2017 

Die Mietobergrenzen (Angemessenheitswerte) für Hartz-IV-Bezieher/innen - also die Höhe, bis zu der das Amt die Miete bezahlt - werden sehr deutlich, mindestens aber auf deutlich mehr als 400 Euro für Ein-Personen-Haushalte ohne Bonusregelungen aufgrund energetisch sanierten Wohnraums oder positiven Altfallregelungen angehoben sowie auf deutlich mehr als 500 Euro für normale Zwei-Personen-Haushalte angehoben, auf deutlich mehr als 600 Euro für Bedarfsgemeinschaften mit drei Personen angehoben, auf mehr als 700 Euro für vier Personen bzw. um mindestens 120 Euro plus für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft angehoben.   

Begründung:  

Wegen der angespannten Wohnraumsituation, bei der auch die Bestandsmieten vor allem in Hannover deutlich anziehen, müssen sich viele Hartz-IV-Bezieher/innen die Miete buchstäblich vom Munde absparen, wenn sie nicht aus ihrem angestammten Wohnumfeld vertrieben werden wollen. Im Szenestadtteil Linden etwa sind die Bestandsmieten in jüngster Zeit gewaltig nach oben geklettert. Die in Anlage 1: “Angemessenheitswerte für die Bedarfe der Unterkunft ab 01.07.2017“ zur BDs 0459 (IV) benannte Mietobergrenze von 388 Euro für Ein-Personen-Haushalte, 475 Euro für zwei Personen, 560 Euro für drei Personen, 660 Euro für Bedarfsgemeinschaften mit vier Personen bzw. 85 Euro für jedes weitere Mitglied in der Landeshauptstadt Hannover sind deshalb viel zu niedrig. Da sich die Wohnraumsituation unter anderem durch die Zuwanderung auch im Umland zunehmend verschärft – immer mehr Menschen mit schmalem Geldbeutel konkurrieren auch dort um die immer weniger werdenden günstigen Wohnungen – ist auch hier eine deutliche Anhebung der Mietobergrenzen geboten.