Grundsätze des Landschaftsschutzes

Änderungsantrag gemäß § 8 der Geschäftsordnung

 

In die Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Klimaschutz am 31.05.2018

In die Sitzung des Regionsausschusses am 19.06.2018

In die Regionsversammlung am 26.06.2018

 

Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt, die Regionsversammlung möge beschließen:

 

Das Positionspapier „Grundsätze des Landschaftsschutzes“ (Antrag 67/2008 (II) wird im Punkt Nr. 4 der „Maßstäbe für den weiteren Umgang mit Landschaftsschutzgebieten“ wie folgt geändert:

 

Der bisherige Text:

„LSG sind keine Reserveflächen für Bauland oder Gewerbe. Löschungen oder Teil-löschungen können nur als Ausnahmen vorgenommen werden. Eventuelle Teillöschungen sind durch Unterschutzstellung anderer schutzwürdiger Flächen zu kompensieren.“

 

Erhält folgende neue Fassung:

„Landschaftsschutzgebiete sind keine Reserveflächen für Bauland oder Gewerbe. Löschungen oder Teil-löschungen können nur als Ausnahmen und nur in besonders begründeten Fällen vorgenommen werden. Eventuelle Löschungen oder Teillöschungen sind durch Unterschutzstellung anderer schutzwürdiger Flächen unverzüglich zu kompensieren. Eine geplante oder beantragte Löschung oder Teil-Löschung bereits vorhandener LSG-Flächen kann nur durch den Nachweis einer vorhandenen und geeigneten Kompensationsfläche rechtswirksam vollzogen werden.“

 

Und wird wie folgt ergänzt:

„In diesem Sinne erfolgt jährlich zum 30.6. eine Bestandsaufnahme aller vorhandenen und geplanten Landschaftsschutzgebiets-Flächen. Hierbei werden die Anzahl der Flächen geprüft und festgestellt sowie die Größe der jeweiligen Einzelflächen und die Gesamtfläche geprüft und festgestellt.

Sofern die Anzahl der Einzelflächen oder die Gesamtfläche der Schutzgebiete im Vergleich zum Vorjahreszeitraum zurückgegangen ist, erfolgen unverzüglich entsprechende Kompensationen; mindestens jedoch aber im gleichen Verhältnis von Anzahl und/oder Fläche der festgestellten oder durch Löschung oder Teil-Löschung entstandenen tatsächlichen Differenz.“

 

Begründung:

Die im Jahr 2008 erarbeiteten Grundsätze des Landschaftsschutzes sollen auch weiterhin Bestand haben und zusätzliche Priorität erhalten. Die vorhandenen und noch auszuweisenden Schutzgebiete sollen langfristig geschützt werden und erhalten bleiben.

Vergangene Teillöschungsverfahren haben gezeigt, dass es zum Teil schwierig ist, zeitnah entsprechend geeignete Flächen für die Kompensation zu identifizieren und unter Schutz zu stellen.

Mit einer jährlichen Bilanzierung soll der langfristige Erhalt der Flächen und eine zeitnahe Flächenkompensation verbindlich sichergestellt werden.

Eine Vereinfachung der entsprechenden Verwaltungsabläufe ist durch die jährlich vorzunehmende Bestandsaufnahme zu erwarten.