Sanktionen des Jobcenter Region Hannover gegenüber Beziehenden von Leistungen nach SGB II

Anfrage gemäß § 9 Geschäftsordnung

Vorbemerkung:

Im Jahr 2017 waren laut Bundesagentur für Arbeit 5,52 Millionen Erwerbsfähige mindestens einmal im Hartz-IV-Bezug. Davon mussten 457 Tausend mindestens einmal eine Sanktion erleiden (Angaben der BA für Arbeit als PDF-Datei im Anhang). Im Jahr 2017 waren also 8,3 Prozent1 aller derjenigen, die mindestens einmal in diesem Jahr Hartz IV bezogen haben, direkt von mindestens einer Sanktion betroffen, also rund jeder Zwölfte. Mit dieser Angabe ist noch nichts über das gesamte Ausmaß der Betroffenheit von Hartz-IV-Sanktionen gesagt – sind doch die, die mit einer/einem Sanktionierten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ebenfalls von der Kürzung der Hartz-IV-Leistung mit betroffen.

Zu den Ursachen von Sanktionen gegenüber SGB-II-EmpfängerInnen zählen folgendeTatbestände:

1.) Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II

Zu den Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II zählen beispielsweise:

a.) die Nichterfüllung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten, insbesondere

kein oder mangelnder Nachweis von Eigenbemühungen,

b.) die Weigerung, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach §16d oder ein nach §16 e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch sein Verhalten zu verhindern.

c) Nicht antreten oder Abbrechen einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit.

2.) Meldeversäumnisse nach § 32 SGB II

Zu den Meldeversäumnissen nach § 32 SGB II zählen beispielsweise:

a.) das Nichterscheinen zu einem Termin auf Aufforderung des zuständigen Trägers der

Grundsicherung (bzw. im Kontext der übertragenen Ausbildungsvermittlung auch auf

Veranlassung der Beratungsfachkraft),

b.) das Nichterscheinen zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin.

 

Vor diesem Hintergrund frage ich den Regionspräsidenten:

1.) Wie viele Sanktionen hat es in den Jahren 2016, 2017, 2018 und in den ersten Monaten dieses Jahres aufgrund welcher oben genannter Gründe gegeben? Wie hoch war die offizielle Sanktionsquote jeweils in den Jahren 2016 bis 2019?

1.a.) Wie viele davon betreffen die Gruppe der U 25?

2.) Wie hoch ist der Anteil jener Personen, die mehr als einmal sanktioniert wurden?

2.a.) Wie hoch ist der Anteil bei U 25 daran?

3.) Wie lange ist die Dauer der Sanktionen, unterteilt nach unter drei Monaten und über drei Monaten bei der Gruppe der über 25-Jährigen?

3.a.) Wie lange ist die Dauer der Sanktionen bei U 25, unterteilt nach sechs Wochen und drei Monaten oder mehr?

4.) Welchen Umfang hat die Höhe der Sanktionierungen, unterteilt nach Reduzierung der Bezüge um 10%, 30%, 60%, Streichung des kompletten ALG II (ohne KdU) und Streichung des kompletten ALG II und der KdU?

4.a.) Wie hoch ist der Anteil der U 25 an den jeweiligen Reduzierungshöhen?

4.b.) Werden den Betroffenen bei diesen Sanktionen, ggf. Ersatzleistungen zugestanden, wenn ja: in welcher Form, z.B. um den Wohnungsverlust, der durch Streichung der KdU droht, abzuwehren?

5.) Gibt es weitere als die in der Einleitung genannten Sanktionsgründe? Wenn ja, welche?

 

1www.katja-kipping.de/de/article/1531.wie-viele-menschen-sind-wirklich-von-hartz-iv-sanktionen-direkt-betroffen.html